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Zulässige Gebäudeteile in den Abstandsflächen; Freitreppe

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/20bbl 2008, 35 Heft 1 v. 15.2.2008

§ 84 Abs 2 lit b wr BauO

Eine "Freitreppe" ist eine nicht überdachte Treppe an der Außenseite eines Bauwerkes.

Darauf, ob eine solche Treppe eine "freie Untersicht" gewährt (hier: auf Grund von Vorlegestufen, die direkt auf dem Erdreich aufliegen), kommt es definitionsgemäß dagegen nicht an.

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