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Keine Vorteilsausgleichung bei verspäteter Mängelbehebung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/25bbl 2005, 42 Heft 1 v. 1.2.2005

§ 918 ABGB

Wird bei Verzug mit einer vereinbarten Verbesserung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begehrt, so bilden Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, unter Berücksichtigung der im Schadenersatzrecht stets gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung.

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