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Wiedererrichtung einer einsturzgefährdeten Mauer; Umbau; Neubau

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2005/6bbl 2005, 27 Heft 1 v. 1.2.2005

§ 4 Z 44 stmk BauG 1995

Werden im Zuge eines bewilligten Umbaus die auf Grund unbrauchbarer Baustoffe einsturzgefährdeten (Außen-) Mauern vollständig beseitigt, ist deren Wiedererrichtung als baubewilligungspflichtiger Neubau zu qualifizieren, der nicht mehr von einer bloßen Umbaubewilligung gedeckt ist.

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