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Klostermauer; wesentliche Änderung des äußeren Aussehens

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/203bbl 1999, 189 Heft 5 v. 15.10.1999

§ 41 Abs 1 lit b und d oö BauO 1976

§ 41 Abs 1 lit d oö BauO 1976 stellt nicht auf be­willigte, sondern auf bewilligungspflichtige Bauten ab.

Die wesentliche Änderung des äußeren Aussehens einer (zum Zeitpunkt ihrer Errichtung noch keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegenden) Klostermauer aus dem siebzehnten Jahrhundert ist bewilligungspflichtig.

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