1. Vorauszuschicken ist, dass dem Feststellungsbegehren kein einseitiger, vom Dienstgeber angeordneter Zeitausgleich zugrunde liegt, sondern eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossene Zeitausgleichsvereinbarung.
1. Vorauszuschicken ist, dass dem Feststellungsbegehren kein einseitiger, vom Dienstgeber angeordneter Zeitausgleich zugrunde liegt, sondern eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossene Zeitausgleichsvereinbarung.