1. Der Kläger hat als ehemaliger Dienstnehmer der Beklagten einen Anspruch auf eine Betriebspension in Form einer direkten Leistungszusage. Daneben bezieht er eine gesetzliche Pension nach dem ASVG. Nach der zwischen den Parteien geltenden Pensionsordnung werden alle Pensionsleistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Betriebspension angerechnet. Seit 1. 11. 2012 werden beide Pensionen von der Beklagten gemeinsam ausbezahlt. Die Betriebspension des Klägers unterliegt dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG).