1. Nach § 4 Abs 4 lit a ASVG tritt aufgrund einer Erwerbstätigkeit ua dann keine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs 4 ASVG ein, wenn aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs 4 ASVG aus.