In seiner Entscheidung 17. 1. 2025, 6 ObA 2/23x, hatte der OGH zwei spannende Fragen zu klären. Zum einen war im gegenständlichen Verfahren strittig, inwieweit die Parteifähigkeit eines mit Erfolg angefochtenen Betriebsrats während eines anhängigen Verfahrens, in dem angesprochener Betriebsrat Kläger war, erhalten bleibt bzw ein etwaiger Mangel der Parteifähigkeit während des laufenden Verfahrens geheilt werden kann. Zum anderen musste die Frage beantwortet werden, ob ein Betriebsrat Anspruch darauf hat, dass ihm die privaten E-Mail-Adressen der Mitarbeitenden des Betriebs übermittelt werden. In diesem Beitrag werden die Aussagen und Begründungen des OGH zu diesen Fragen beleuchtet und kommentiert.