Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 AEUV untersagt nicht nur Diskriminierungen, sondern auch Beschränkungen. Probleme bereitet dabei die Konkretisierung des Tatbestands, insbesondere der Reichweite. Wird die Schwelle zur Eröffnung des Tatbestands zu niedrig angesetzt, so könnte nahezu jede arbeitsrechtliche Regelung eine Rechtfertigungsüberprüfung auslösen. Zur Konkretisierung etablierte der EuGH zwei Kriterien: 1.) die fehlende Garantie sozialer Neutralität von Umzügen sowie 2.) das Erfordernis nach Gewissheit und Direktheit einer Auswirkung. Letzteres verlangt die Wahrscheinlichkeit und die unmittelbare zeitliche Nähe des Nachteilseintritts sowie die Erheblichkeit des Nachteils für das Vorliegen des Tatbestands.