1. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich geleisteter Provisionsakonti wirksam begründet werden kann. Vorgeschossene und erst zu verdienende Beträge werden üblicherweise bewusst und vereinbarungsgemäß gegen spätere Verrechnung (spätestens Endabrechnung bei Beendigung des Verhältnisses) geleistet. Die Rückzahlung des Überbezugs kann dann nicht unter Hinweis auf einen „gutgläubigen“ Verbrauch verweigert werden.

