1. Gemäß § 265 Abs 1 ASVG gebührt einer (hier: 12 Mal geschiedenen und) sich wieder verehelichenden Witwe eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Betrags der monatlichen Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Wird die neue Ehe der Witwe unter anderem durch Scheidung aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwenpension auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist.