1. Da der OGH Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmungen des § 1159 Abs 1 bis Abs 4 ABGB idF BGBl I 2017/153 hatte, stellte er mit Beschluss vom 14. 2. 2024, 9 ObA 38/23p, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH. Mit Erkenntnis vom 25. 6. 2024, G 29/2024-12, wies der VfGH diesen Antrag ab. Das Revisionsverfahren ist nun fortzuführen.