1. Grundsätzlich sind sämtliche – tatsächlich zufließenden – Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen; es kommt nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zufließen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen. Abgestellt wird auf „Ansprüche mit Einkommenscharakter“, die dem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen. In diesem Sinn werden beispielsweise auch wiederkehrende Sachbezüge erfasst, ebenso Ausgedingsleistungen.