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Schwerarbeitszeiten: Mehrere ausgeübte Tätigkeiten

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2023, 151 - 152 Heft 4 v. 1.4.2023

1. Aus der Formulierung „eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1“ in § 4 Schwerarbeitsverordnung folgt, dass bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinne des § 4 Schwerarbeitsverordnung nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung sind. Daran ist im Grundsatz weiterhin festzuhalten, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung alternativ („oder“) aufgezählt sind. Dies ist aber nur für eine tatbestandsübergreifende Kombination zwingend; die Kumulierung innerhalb einzelner Ziffern wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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