1. Aus der Formulierung „eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1“ in § 4 Schwerarbeitsverordnung folgt, dass bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinne des § 4 Schwerarbeitsverordnung nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung sind. Daran ist im Grundsatz weiterhin festzuhalten, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung alternativ („oder“) aufgezählt sind. Dies ist aber nur für eine tatbestandsübergreifende Kombination zwingend; die Kumulierung innerhalb einzelner Ziffern wird dadurch nicht ausgeschlossen.