Der VwGH setzte sich im vorliegenden Fall mit der Frage auseinander, ob ein ausländischer Medizinstudent bei Absolvierung des klinisch-praktischen Jahres im Ausmaß von 48 Wochen dem AuslBG unterliegt. Dazu stellte er zunächst klar, dass als Beschäftigung im Sinne des AuslBG nach dessen § 2 Abs 2 neben anderen eine (jede) Verwendung des Ausländers in einem Arbeitsverhältnis, einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder auch in einem Ausbildungsverhältnis gilt.