Der Arbeitgeber hat zu jeder beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann (Verständigungsverfahren nach § 105 Abs 1 ArbVG). Meistens gibt der Betriebsrat keine Stellungnahme ab. Diesfalls kann der Arbeitgeber erst nach Ablauf der Verständigungsfrist die Kündigung aussprechen. Stimmt der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung zu, so kann diese vom gekündigten Arbeitnehmer wegen Sozialwidrigkeit nicht angefochten werden (Sperrrecht des Betriebsrats). Widerspricht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung, so kann er auf ausdrückliches Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung durch den Arbeitgeber vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten. Erklärt hingegen der Betriebsrat im Rahmen des Verständigungsverfahrens weder eine Zustimmung noch einen Widerspruch, so kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mittels Klage anfechten (§ 105 Abs 4 ArbVG). Falls in einem betriebsratspflichtigen Betrieb kein Betriebsrat besteht, kann der gekündigte Arbeitnehmer binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung diese anfechten (§ 107 ArbVG). Im Folgenden werden die nur in Betrieben mit Betriebsrat bestehende Sperrmöglichkeit sowie die formal wesentlich komplexere Regelung zur Anfechtung bei Widerspruch des Betriebsrats näher erörtert.