Zahlt der Arbeitgeber laufende Arbeitsentgelte nicht oder in zu geringer Höhe und hat daher eine Nachzahlung der Summe der ausständigen Arbeitsentgelte (bzw der Differenzen) zu erfolgen, so kommt es progressionsbedingt zu einer höheren Steuerbelastung. Ein solcher Lohnsteuerschaden ist nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vom Arbeitgeber zu ersetzen. Falls jedoch dem Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers (der letztlich nicht haltbar war) gewisse Chancen einzuräumen sind, entfällt die Haftung. Im vorliegenden Beitrag wird die Haftung für den Lohnsteuerschaden näher erörtert.