Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist bei jenem Staat geltend zu machen, in der säumige Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz besitzt. Der Wohnsitz der Kinder ist diesbezüglich irrelevant.
EuGH, 05.02.2002, C-255/99
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Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist bei jenem Staat geltend zu machen, in der säumige Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz besitzt. Der Wohnsitz der Kinder ist diesbezüglich irrelevant.
EuGH, 05.02.2002, C-255/99
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