EStG 1988: § 67, § 82
Einmalzahlungen an Ärzte zum Ausgleich von Gehaltseinbußen, die aus einer Anpassung des KA-AZG an das Unionsrecht resultierten, weil die Ärzte fortan weniger Überstunden leisten durften, sind als sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 einzustufen, da sich diese Zahlungen im Rechtsgrund und Auszahlungsmodus zu den laufenden Bezügen deutlich unterscheiden.

