EStG 1988: § 2 Abs 3, § 32 Abs 1 Z 1 lit a
BFG 4. 4. 2024, RV/1100277/2023
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2021 in Österreich wohnhaft und nichtselbstständig bei einem Arbeitgeber in Liechtenstein beschäftigt. Ausweislich des von ihr vorgelegten Lohnausweises hat sie neben dem Grundlohn von CHF 55.158,55 auch einen "Lohnabzug Kurzarbeit" von CHF 770,30 erhalten. An die Krankenversicherung hat ihr Arbeitgeber für sie einen Beitrag von CHF 1.824,- abgeführt. Im Einkommensteuerbescheid hat das Finanzamt seiner Berechnung Bruttobezüge von CHF 57.752,85 zugrunde gelegt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht, weil der Lohnabzug von CHF 770,30 für Kurzarbeit nicht berücksichtigt worden sei, die Bruttobezüge hätten nur CHF 55.158,55 betragen; auch der Quellensteuerabzug in Liechtenstein sei auf der Bemessungsgrundlage von CHF 55.158,55 erfolgt. Das BFG teilte aber die Rechtsansicht des Finanzamtes und wies die Beschwerde als unbegründet ab:

