Seit 28. 3. 2024 normiert ein neuer § 11b AVRAG, dass die Kosten von Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit erforderlich sind, vom Arbeitgeber zu tragen sind und die Bildungsmaßnahmen als Arbeitszeit zu werten sind. In Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung nach § 19b Güterbeförderungsgesetz für Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, hat das BMAW über Anfrage nun klargestellt, dass diese "Weiterbildung" keine Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften iSd § 11b AVRAG darstellt. § 19b GütbefG stelle lediglich die Verpflichtung für Berufskraftfahrer dar, durch eine "Weiterbildung" den Nachweis des Weiterbestehens der Fahrerqualifizierung zu erbringen. Bei der Weiterbildung handelt sich demnach um eine Pflicht des Arbeitnehmers, die keine Arbeitszeit darstellt. ( Quelle: WIKU-News vom 23. 4. 2024)

