BPGG: § 4 Abs 2
OGH 16. 1. 2024, 10 ObS 139/23y
Der Kläger leidet an den Folgen eines frühkindlichen Autismus. Er benötigt Betreuung und Hilfe bei den meisten Lebensverrichtungen. Entsprechend zubereitete Mahlzeiten nimmt er selbstständig ein, die Handführung vom Teller in den bzw des Glases zum Mund kann er alleine durchführen. Dies wurde ihm antrainiert. Er muss dabei jedoch regelmäßig observiert werden, weil er die Nahrungsmittel verschlingt und kaum kaut. Das Essen wird ihm in kleinen, mundgerechten Stücken auf den Teller gelegt und ihm ein Becher zum Trinken auf den Tisch gestellt. Strittig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 7 hat. Dies wird vom OGH verneint:

