MSchG: § 15h Abs 1, § 15n Abs 1
OGH 14. 2. 2024, 9 ObA 9/24z
Nach § 15h Abs 1 Z 1 MSchG hat eine Dienstnehmerin einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit), wenn ua das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen 3 Jahre gedauert hat.

