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Arbeiten zur Probe

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6899/1/2024 Heft 6899 v. 15.5.2024

Immer wieder werden bei Kontrollen in Betrieben Personen arbeitend angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind. In der Folge wird eingewendet, dass die Person "zur Probe arbeite" oder nur "schnuppere". Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht liegt aber, sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale (zB persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb) bestehen, ein Dienstverhältnis vor. In ihrem aktuellen Newsletter informiert die ÖGK über die Begriffsdefinitionen bzw die Abgrenzung zwischen Arbeitserprobung und Probezeit, Probearbeit und Schnuppern ( Quelle: ÖGK-Newsletter Nr 5/April 2024)

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