EStG: § 25 Abs 1 Z 1 lit b
Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 sind die Bezüge und Vorteile von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern auch dann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.