Wr VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 2
OGH 27. 6. 2023, 8 ObA 39/23b
Nach § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995 ist die Dienstgeberin zur Kündigung eines Bediensteten berechtigt, wenn dieser (objektiv) für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Krankenstände auftreten, die den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern. Dennoch kommt es nicht allein auf die Dauer und Häufigkeit der in der Vergangenheit aufgetretenen Krankenstände an. Entscheidend ist vielmehr, ob daraus abgeleitet werden kann, dass der Dienstnehmer für die Erfüllung der Dienstpflichten gesundheitlich in Zukunft nicht geeignet ist. Kündigt ein Dienstgeber das Dienstverhältnis allein aufgrund der bisherigen Krankenstände ohne Nachforschungen und Auseinandersetzung mit der ihm bekannt gegebenen oder bekannten Krankheit und deren Behandlungsmöglichkeiten auf, so trägt er das Risiko, dass sich seine Prognose - nämlich sein Schluss, angesichts der bisherigen Krankenstände sei der Arbeitnehmer offenbar dienstunfähig - bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als unrichtig erweist.