VBG: § 84 Abs 1 Z 2
OGH 3. 8. 2023, 8 ObA 24/23x
Nach § 84 Abs 1 Z 2 VBG 1948 haben Vertragslehrer, soweit sich aus § 91l VBG 1948 nichts anderes ergibt, Anspruch auf eine Abfertigung, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2003 begonnen hat. Nach § 91l Abs 2 VBG 1948 sind Dienstverhältnisse, die für die Dauer von Unterrichtsperioden eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurden, wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln. Schulferien gelten nach Abs 1 dieser Bestimmung nicht als Unterbrechung im Sinn dieser Bestimmung.