AngG: § 3, § 23
VBO Linz: § 32
Die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Dienst- und Dienstvertragsrechts der Gemeindebediensteten obliegt grundsätzlich den Ländern. Soweit aber für Arbeitsverhältnisse zu Gemeinden besondere landesgesetzliche Regelungen fehlen (hier in Bezug auf Vertragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut in Oberösterreich), sind die allgemeinen zivil- und arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, wozu neben den Regelungen im ABGB auch jene des Angestelltengesetzes gehören. Die Vorschriften des AngG (hier: betreffend Berechnung der Abfertigung Alt) sind trotz Fehlens einer landesgesetzlichen Regelung aber nur auf solche Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut anwendbar, die in einer "Unternehmung" iSd § 2 AngG beschäftigt sind; Dienstnehmer, die in der Hoheitsverwaltung tätig und mit behördlichen Aufgaben betraut sind, sind vom Anwendungsbereich des AngG ausgenommen.