EStG: § 34
BFG 3. 10. 2023, RV/6100214/2021
Die Beschwerdeführerin litt im Jahr 2019 an einer Hüftarthrose und musste sich diesbezüglich infolge einer massiven Verschlechterung eines zeitnahen Operationseingriffs unterziehen. Aus terminlichen Gründen entschied sie sich zur Durchführung der Operation in einer Privatklinik. Sonst lagen keine triftigen Gründe für die Vornahme der Operation in der Privatklinik anstatt in einer öffentlichen Krankenanstalt vor. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für den operativen Eingriff sowie für den Aufenthalt in der Privatklinik iHv € 10.147,70 blieb der Beschwerdeführerin verwehrt: