vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verspätete Anmeldung eines Dienstnehmers zu falschem Datum - zweifache Bestrafung wegen unrichtiger und verspäteter Meldung?

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6871/12/2023 Heft 6871 v. 25.10.2023

ASVG: § 111 Abs 1 Z 1

Hat ein Dienstgeber einen Dienstnehmer erst nach Beginn einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes bei der Sozialversicherung angemeldet und dann nur mit dem Tag der Betretung, obwohl der Dienstnehmer schon mehrere Tage im Betrieb gearbeitet hat, wird durch eine Bestrafung wegen der Nichtanmeldung des Dienstnehmers zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt (§ 111 Abs 1 Z 1 erster Fall ASVG) der Tatbestand der falschen Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 111 Abs 1 Z 1 zweiter Fall ASVG) konsumiert. Erfolgte daher bereits eine Bestrafung wegen der bis zur Betretung nicht erfolgten Anmeldung vor Arbeitsantritt, verbleibt für eine Bestrafung dafür, dass der Dienstgeber die nachgeholte Anmeldung nicht zum Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern zum Tag der Betretung erstattet hat, kein Raum.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte