MSchG: § 15f, § 40 Abs 29
VfGH 12. 6. 2023, G 182/2023
Gemäß § 15f Abs 1 MSchG idF vor BGBl I 2019/68 war nur die erste Karenz im Dienstverhältnis für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten anzurechnen. Mit BGBl I 2019/68 wurde die Regelung insofern erweitert, als nunmehr alle Zeiten der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen gesetzlichen Dauer angerechnet werden. Diese Erweiterung der Anrechnung von Karenzzeiten gilt jedoch gemäß § 40 Abs 29 MSchG nur für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab dem 1. 8. 2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.