§ 66 Abs 1 des Sbg L-VBG sieht vor, dass der Dienstgeber in Betrieben beschäftigte Bedienstete nach sieben Jahren, nicht in Betrieben beschäftigten Bedienstete und Bedienstete, die eine Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz, eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolvieren, bereits nach zwei Jahren nur mehr mit Angabe eines Grundes kündigen kann. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Differenzierung hegt der VfGH vor dem Hintergrund seiner stRsp, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist, keine Bedenken. Die Differenzierung zwischen in Betrieben und nicht in Betrieben tätigen Bediensteten ist zudem schon in der Verfassung angelegt, weil die kompetenzrechtliche Regelung des Art 21 B-VG es grundsätzlich ermöglicht, unterschiedliche einfachgesetzliche Regelungen zu schaffen. (VfGH 12. 6. 2023, G 118/2023)