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Konkurrenzklausel: Kürzung einer Konventionalstrafe wegen Mitverschuldens des Arbeitgebers

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6869/10/2023 Heft 6869 v. 11.10.2023

AngG: § 37, § 38

ABGB: § 1304

Auch bei einvernehmlicher Auflösung kann sich der Arbeitgeber immer auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen, ohne dass es einer Erklärung iSd § 37 Abs 2 AngG bedarf. Hinsichtlich einer Konventionalstrafe ist aber grundsätzlich auch bei einvernehmlicher Auflösung ein Mitverschuldenseinwand nicht ausgeschlossen, der vor der Anwendung des Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen ist.

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