Das Abwerben von fremden Arbeitnehmern ist per se nicht unlauter und gehört zu den wesenstypischen Praktiken. Es spricht nichts dagegen, wenn Unternehmen potenzielle neue Arbeitnehmer entweder eigeninitiativ kontaktieren oder Headhunter und Recruiter für diese Aufgabe einsetzen. Die Autorinnen setzen sich in ihrem Beitrag mit den Grenzen des Wettbewerbsrechts beim Abwerben fremder Arbeitnehmer auseinander. Diese werden etwa überschritten, wenn unlautere Mittel angewandt oder solche Ziele verfolgt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das abwerbende Konkurrenzunternehmen falsche Informationen über den Mitbewerber verbreitet (zB indem es behauptet, dass dieser wirtschaftliche Schwierigkeiten hätte oder gar in Insolvenzgefahr sei). Eine unlautere Vorgehensweise liegt auch dann vor, wenn das Abwerben planmäßig und gezielt erfolgt, um den Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens erheblich zu beeinträchtigen und ernsthaft zu schädigen. Dabei könne in Betracht gezogen werden, nicht nur rechtliche Schritte gegen den betreffenden Arbeitnehmer einzuleiten, der möglicherweise einer nachvertraglichen Konkurrenzklausel unterliegt, sondern auch durch eine Unterlassungsklage und eine einstweilige Verfügung im Sinne des UWG gegen den Mitbewerber vorzugehen. In der Praxis ergeben sich aber bei der Abwerbung oft Schwierigkeiten, die tatsächliche Unlauterkeit nachzuweisen.