UrlG: § 4 Abs 3
OLG Wien 30. 5. 2023, 8 Ra 29/23b
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber als Getränkelieferant tätig. Mit Eintritt der COVID-19 Pandemie arbeiteten er und seine Arbeitskollegen zunächst bis inklusive August 2020 in Kurzarbeit. Um den Mitarbeitern wieder den vollen Lohn zahlen zu können, beendete der Arbeitgeber Ende August 2020 die Kurzarbeit, doch sollten Tage, an denen der Arbeitgeber keine Aufträge hätte, den Arbeitnehmern als Urlaubstage abgegolten werden. Damit waren alle Arbeitnehmer, auch der Kläger, grundsätzlich einverstanden. Im Rahmen der Arbeitseinteilung erhielt der Kläger für 15 Tage im September und für 8 Tage im Oktober 2020 jeweils am Vorabend die Mitteilung, "Morgen ist Urlaub" auf sein Handy. Diese Tage wurden vom Arbeitgeber in den Urlaubsaufzeichnungen als Urlaubstage bezeichnet.