RL 2003/88/EG : Art 7
EU-Grundrechtecharta: Art 31 Abs 2
Kann ein Arbeitnehmer einen Teil seines während einer Altersteilzeit in der Arbeitsphase erworbenen Urlaubsanspruchs vor Beginn der Freizeitphase krankheitsbedingt nicht mehr verbrauchen, dürfen diese Ansprüche nicht entschädigungslos verfallen. Zwar ist die Abwesenheit eines Arbeitnehmers aus gesundheitlichen Gründen für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar, doch ist der Umstand, dass eine solche Abwesenheit den Arbeitnehmer gegebenenfalls daran hindern kann, seinen Anspruch auf Jahresurlaub auszuschöpfen, wenn es sich um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt, normalerweise nicht unvorhersehbar. Der Arbeitgeber kann ein solches Risiko verringern, indem er mit dem Arbeitnehmer einen rechtzeitigen Urlaubsverbrauch vereinbart.