UrlG: § 4 Abs 5
RL 2003/88/EG : Art 7 Abs 1
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weder dazu aufgefordert, seinen Urlaub zu verbrauchen, noch ihn auf die drohende Verjährung hingewiesen, steht dies einer Verjährung des Urlaubsanspruchs im Ausmaß des unionsrechtlich gesicherten Mindestanspruchs von 4 Wochen pro Jahr entgegen. Die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.