ABGB: § 1153
OLG Wien 28. 6. 2023, 8 Ra 52/23k
Nach der Rechtsprechung liegt allein in der Betrauung eines Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum nur mit einem Teilbereich der ursprünglich vereinbarten Dienste keine konkludente Einengung der Dienstpflicht (RIS-Justiz RS0029509). Selbst eine Beförderung bedeutet idR keine konkludente Einengung der Dienstpflicht auf die neue Aufgabe. Der Arbeitnehmer kann daher auch wieder im Rahmen des Vertrages zurückgestuft werden, außer die höhere Position wurde ausdrücklich oder durch besondere zusätzliche Umstände schlüssig zugesichert.