EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
BFG 17. 7. 2023, RV/3100208/2021
Nach der Rechtsprechung kann bei Vertretertätigkeiten nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt. Diese werden vielmehr zu den Tätigkeiten gezählt, deren materieller Schwerpunkt nicht eindeutig festlegbar ist, sodass stattdessen maßgeblich ist, ob die Tätigkeit zeitlich überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt wird. Um dies beurteilen zu können, sind aber entsprechende Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen unerlässlich.