ABGB: § 1157
AngG: § 18
Allein das Bestehen von Konflikten unter den Mitarbeitern lässt noch nicht den Schluss auf Mobbinghandlungen gegeneinander zu. Konflikte und Meinungsverschiedenheiten können auch rein fachlicher Natur sein oder auf das Verhalten der vermeintlich ausgegrenzten Person und gerade nicht auf jenes der Kollegen zurückzuführen sein. Fachliche Kritik und daraus resultierende Zwistigkeiten und Unstimmigkeiten stellen für sich betrachtet noch keine Mobbinghandlungen dar. Solche liegen nach ständiger Rechtsprechung nur in - nicht nur einmaligen, sondern mehrfachen und länger andauernden, fortgesetzten - unsachlichen Äußerungen oder Handlungen. Daher verwirklicht auch die einmalige Äußerung einer Kollegin bezüglich des Gewichts bzw des Gesäßes der Arbeitnehmerin kein Mobbing im Rechtssinn - ein einmaliger Vorfall kann nie ein systematisches, länger andauerndes Verhalten darstellen.