AVRAG: § 2d
OGH 28. 6. 2023, 9 ObA 42/23a
Die 1998 geborene Klägerin war beim beklagten Zahnarzt als zahnärztliche Assistentin in Ausbildung ab 5. 9. 2016, zunächst für 3 Monate befristet, danach unbefristet beschäftigt. Im Jahr 2017 hatte die Klägerin dem Arbeitgeber erklärt, sie werde die Ausbildungskosten für den theoretischen Lehrgang am zahnärztlichen Fortbildungsinstitut der Landeszahnärztekammer iHv € 4.165,- selbst bezahlen, weil ihr der Arbeitgeber versprochen hatte, sie bis zur Beendigung der Ausbildung am 29. 6. 2020 zu beschäftigen. Nach der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber mit 31. 3. 2020 begehrte die Klägerin nun aber den Ersatz der von ihr gezahlten Ausbildungskosten.