ABGB: § 1154, § 1431
OLG Wien 25. 5. 2023, 10 Ra 38/23s
Der Kläger vereinbarte im Februar 2020 mit dem beklagten Arbeitgeber als Anfangsbezug einen Lohn von € 1.629,66 brutto und einen Monat Probezeit. Der Arbeitgeber stellte ihm in Aussicht, mehr bezahlt zu bekommen, wenn er sich bewähren würde. Ab der Lohnzahlung im April 2020 erhielt der Kläger, bezeichnet als "Lohn 03/2020", € 2.000,- netto überwiesen. Er ging damals und in weiterer Folge immer davon aus, dass es sich dabei um die versprochene Lohnerhöhung handeln würde und verbrauchte diese. In den Folgemonaten erhielt der Kläger jeweils € 2.000,- netto überwiesen, manchmal gewidmet als Lohn für den Vormonat, manchmal gewidmet als Lohn und Urlaubsgeld bzw Weihnachtsremuneration. Im Juli 2020 wurden ihm € 3.185,- als "lohn und urlab juni 202" überwiesen, im Dezember 2020 € 3.111,72 als "lohn 11/20 w: geld".