AuslBG: § 3, § 18 Abs 12, § 28
VwGH 2. 6. 2023, Ra 2023/09/0062
Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind, die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, und im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs 1 AÜG vorliegt. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde nach § 18 Abs 12 AuslBG eine EU-Entsendebestätigung bzw EU-Überlassungsbestätigung auszustellen.