AlVG: § 10
VwGH 17. 2. 2023, Ra 2023/08/0012
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.