AlVG: § 21 Abs 8
VwGH 13. 6. 2023, Ra 2020/08/0128
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Arbeitsmarktservice auf, mit dem dem Mitbeteiligten ein Arbeitslosengeld iHv € 31,10 täglich zuerkannt wurde. Der Mitbeteiligte habe das 45. Lebensjahr bereits vollendet und zuvor Weiterbildungsgeld bezogen. Nach Ansicht des BVwG sei der Bemessung des nunmehrigen Arbeitslosengeldanspruchs auf Grundlage von § 21 Abs 8 AlVG die (höhere) Bemessungsgrundlage für das Weiterbildungsgeld zugrunde zu legen (hier: € 4.545,72 statt wie vom AMS erfolgt € 2.118,09). Diese Rechtsansicht wird vom VwGH nicht geteilt: