AngG: § 25
OGH 27. 4. 2023, 9 ObA 13/23m
Wesentliches Merkmal einer Entlassung ist die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Der Dienstnehmer muss Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt haben, dass dem Dienstgeber infolge des im Übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach Lage der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind daher bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechts unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechts nicht wider Treu und Glauben so lange zuwarten, dass der Dienstnehmer aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss.