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Meldung von Datenänderungen an ÖGK

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6863/3/2023 Heft 6863 v. 30.8.2023

Nach § 34 Abs 1 ASVG ist während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von 7 Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur die Erstattung von Sozialversicherungsmeldungen, sondern sind auch folgende Dienstgeberstammdaten davon betroffen:

Änderung der Rechtsform/Umgründung/Betriebsübergang

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