EStG: § 67 Abs 1
Bekommt ein Grenzgänger von seinem deutschen Arbeitgeber - auf Grundlage des Tarifvertrages IG-Metall Bayern - für jeden Tag, an dem er Urlaub konsumiert hat, eine sogenannte Urlaubsvergütung ausbezahlt, so stellen diese Urlaubsvergütungen sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 EStG dar und sind somit einer begünstigten Besteuerung zu unterziehen.