ArbVG: § 59
Auch Mitglieder des Wahlvorstands zur Betriebsratswahl sind zur Anfechtung der Wahl berechtigt.Dass eine an sich wahlberechtigte Person gegen ihre Nicht-Aufnahme in die Wählerliste keinen Einspruch erhoben hat, schließt ihr Recht zur Anfechtung der Betriebsratswahl nicht aus.