Sowohl durch Mitnahme privater Gegenstände als auch bereits durch das bloße Erscheinen am Arbeitsplatz bringt der Arbeitnehmer - zumindest in Form der Sichtbarmachung persönlicher Vorlieben und Präferenzen - einen Teil seiner Persönlichkeit in das Arbeitsverhältnis ein. Der Reichweite von einschlägigen Verboten des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf das persönliche Erscheinungsbild des Arbeitnehmers sind daher Schranken gesetzt.